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Hier finden Sie Rechtsprechung der Gerichte zu Verfahren, in denen wir Beteiligte vertreten haben:

 

- Die Leistung eines Grafikers, die unter Verletzung geschützter Markenrechte erfolgt, stellt eine vertragliche Pflichtverletzung dar und mindert deren Tauglichkeit zum vereinbarten und vorausgesetzten Zweck, denn der Auftraggeber hatte den Vertrieb von Waren wegen eines Unterlassungsanspruchs des Rechteinhabers einzustellen. Der Grafiker haftet auf Schadenersatz wegen eines dem Auftraggeber entstandenen Schadens. Der Auftraggeber hat soweit Anspruch auf entgangenen Gewinn und Erstattung der Vergütung wegen Schlechterfüllung (LG Leipzig, 05 O 1527/19).

 

- Ein Unternehmer hat kein Widerrufsrecht, auch nicht bei Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung des Vertragspartners erst im Anschluss an ein ebay-Verkaufsangebot oder dann, wenn zum Abruf der Widerrufsbelehrung erst noch ein Link betätigt werden muss. Einem Unternehmer wird im Handelsverkehr grds. kein Widerrufsrecht eingeräumt (AG Altötting, 2 C 322/21).

 

- Einem Unternehmer ist es untersagt, gegenüber der Handelsplattform Amazon im Rahmen des von Amazon bereitgestellten Rechtsverletzungs-Meldetools (notice and take down-Verfahren) Beschwerden an Amazon zu richten, mit der Begründung, eingestellte Angebote eines Mitbewerbers auf dem Marketplace würden eigene Patente verletzen, ohne dabei eine Patentverletzung schlüssig dargelegt zu haben aufgrund bloßen Verweises auf ähnliche Produktbilder. Eine mißbräuchliche Nutzung des Rechtsverletzungs-Meldetools ist mit einer unbegründeten Schutzrechtsverwarnung dann gleichzusetzen (LG München I, 7 O 17090/18).

Rechtsanwälte Bauer Volpert

Bauer Volpert
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